Fassung vom 24. 9. 2003
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Förderverein heißt "Feuerbohne e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung des schulischen Angebots, der Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln, sowie der Sicherung, Gestaltung und Pflege des Schulbereichs und des Außengeländes für den Unterricht und für den Aufenthalt der Schüler, Lehrer und sonstigen beteiligten Personen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Diese Zwecke werden innerhalb des Fördervereins im Sinne des Steuerrechts
durch ausschließliche und unmittelbare Maßnahmen zur Förderung der Satzungsziele
erfüllt.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Einrichtungen
(1) Zur Erfüllung seiner Zwecke und Ziele kann der Verein Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen.
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium. Stimmberechtigt sind alle
ordentlichen Mitglieder. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, unabhängig von
der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, im 1. Quartal durchgeführt
werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf
Vorstandsbeschluß oder auf Antrag von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder
einberufen werden.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich 14 Tage vorher
unter Vorlage der Tagesordnung. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen,
die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(5) Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Sie müssen dem Vorstand schriftlich
vorgelegt werden.
(6) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor der
Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen.
(7) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen
Entlastung.
(8) Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Höhe der Beiträge.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem
Kassenwart sowie bis zu vier Beisitzern.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von
ihnen kann den Verein allein vertreten.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Fördervereins und führt ordnungsgemäß
über alle Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der Mitgliederversammlung in jedem
Jahr einen schriftlichen Rechenschaftsbericht abzugeben.
(2) Bei den Vorstandswahlen sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die den jährlichen
Rechenschaftsbericht des Kassenwarts prüfen.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Beschluß über die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von 3/4
der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
sein Vermögen an die Gotzkowsky-Grundschule Tiergarten, die es unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
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Stand: 26.10.2005 |