Feuerbohne e.V.

Satzung


Fassung vom 24. 9. 2003

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Förderverein heißt "Feuerbohne e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck und Ziel

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung des schulischen Angebots, der Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln, sowie der Sicherung, Gestaltung und Pflege des Schulbereichs und des Außengeländes für den Unterricht und für den Aufenthalt der Schüler, Lehrer und sonstigen beteiligten Personen.

(2) Der Verein hat folgende Aufgaben:
a) Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten für Schüler in Pause und Freizeit im Schulgebäude und auf dem Schulgelände durch Mithilfe bei der Planung und Durchführung (in Form von Eltern, Lehrer- und Schülermitarbeit) der Schulhofumgestaltung der Gotzkowsky-Grundschule.
b) Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Unterrichtsvoraussetzungen, vor allem für den Unterricht im Freien durch die Schaffung und Erhaltung eines "grünen Klassenzimmers" auf dem Schulhof der Gotzkowsky-Grundschule.
c) Förderung bei Ausbau sowie Mithilfe bei Gestaltung und Pflege des Schulgartens der Gotzkowsky-Grundschule durch Bereitstellung von Mitteln in Form von Pflanzen/Samen, Arbeitsgeräten, Gelder zur Anschaffung und Unterhaltung eines Gewächshauses.


§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Diese Zwecke werden innerhalb des Fördervereins im Sinne des Steuerrechts durch ausschließliche und unmittelbare Maßnahmen zur Förderung der Satzungsziele erfüllt.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Einrichtungen

(1) Zur Erfüllung seiner Zwecke und Ziele kann der Verein Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche und juristische Person, sowohl als ordentliches sowie als förderndes Mitglied, werden. Dies gilt auch für Körperschaften, Firmen und Vereinigungen als kooperative Mitglieder, die jeweils in den Versammlungen eine Stimme haben. Das Mindestaufnahmealter ist 6 Jahre.

(2) Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedes. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Fördervereins an.

(3) Von jedem Mitglied ist ein Vereinsbeitrag zu erheben.

(4) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1) Austritt, der dem Vorstand schriftlich 4 Wochen vor Jahresende erklärt werden kann.
2) Bei natürlichen Personen durch Tod; bei juristischen mit der Löschung im Register.
3) Bei Schülern durch Verlassen der Gotzkowsky-Grundschule.
4) Ausschluß aus dem Verein,
a) wenn Mitglieder gegen das Ansehen des Vereins verstoßen haben,
b) wenn trotz wiederholter Mahnung das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.


§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, im 1. Quartal durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschluß oder auf Antrag von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich 14 Tage vorher unter Vorlage der Tagesordnung. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

(5) Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Sie müssen dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

(6) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen.

(7) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung.

(8) Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Höhe der Beiträge.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart sowie bis zu vier Beisitzern.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.


§ 9 Kassenprüfung

(1) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Fördervereins und führt ordnungsgemäß über alle Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der Mitgliederversammlung in jedem Jahr einen schriftlichen Rechenschaftsbericht abzugeben.

(2) Bei den Vorstandswahlen sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die den jährlichen Rechenschaftsbericht des Kassenwarts prüfen.


§ 10 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Beschluß über die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gotzkowsky-Grundschule Tiergarten, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.



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Stand: 26.10.2005

www.gotzkowsky-grundschule.de

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